Durch die Steuerbegünstigung für den Erwerb einer Erstwohnung sind sowohl die Registergebühr beim Erwerb von einer Privatperson, als auch die Mehrwertsteuer beim Erwerb von einem Unternehmen verringert, was für den Käufer sicher von Vorteil ist.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- die zu erwerbende Wohnung muss besonderen Katasterkategorien angehören (ausgeschlossen sind die Kategorien A/1, A/8 und A/9);
-- der Käufer darf nicht ausschließlicher Inhaber von Eigentums-, Fruchtgenuss-, Nutzungs- und Wohnungsrechten an einem anderen Wohnhaus, oder dessen Teilen in Gemeindegebiet sein, in welchem sich die erworbene Liegenschaft befindet;
- der Käufer darf - auch nicht anteilsmäßig - Inhaber, im gesamten italienischen Staatsgebiet, von Eigentums, Fruchtgenuss-, Nutzungs- und Wohnungsrechten, aber auch nicht von bloßen Eigentum an einem anderen Wohnhaus sein, welches er mit den Erstwohnungsbegünstigungen erworben hat;
- der Käufer muss seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sich die erworbene Wohnung befindet, haben, oder dorthin seinen Wohnsitz innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss verlegen, beziehungsweise seine Arbeitstätigkeit in der besagten Gemeinde ausüben.
Das Gesetz sieht aber auch Fälle des Verfalls von der besagten Steuerbegünstigung vor, wodurch die Rückzahlung der ordentlichen Steuern, zuzüglich eines Aufschlages und Verzugszinsen, anfällig werden.
(Quelle: https://www.agenziaentrate.gov.it/wps/content/Nsilib/Nsi/Aree+tematiche/Casa/Agevolazioni/Agevolazioni+per+acquisto+della+prima+casa)