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Unsere Fachkenntnisse

Unsere Notariatskanzlei kann auf eine langjährige Erfahrung in allen Bereichen des italienischen Zivil- und Gesellschaftsrecht zurückgreifen. Aufgrund unserer Fachkompetenz sind wir in der Lage, auch Kunden aus dem Ausland gezielt in Hinblick auf die italienische Gesetzgebung - auch mit besonderer Berücksichtigung steuerlicher Aspekte - zu beraten.
Insbesondere kümmert sich die Kanzlei um An- und Verkäufe von Immobilien im italienischen Staatsgebiet, grenzüberschreitende Erbschaftsangelegenheiten und internationale Gesellschaftsoperationen.

Auch das Notariatsgesetz regelt den Sachverhalt des ausländischen Kunden, welcher der italienischen Sprache nicht mächtig ist und befähigt den Notar die notarielle Urkunde in der entsprechenden ausländischen Sprache zu verfassen und abzuschließen, falls er diese Sprache spricht. Sollte der Notar die Fremdsprache nicht beherrschen, kann die notarielle Urkunde trotzdem verfasst werden, und zwar in Anwesenheit eines Übersetzers, welcher von den Vertragsparteien bestimmt wird.
In der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol können kraft einer Sonderbestimmung Verträge auch nur in deutscher Sprache verfasst werden und, soweit notwendig - mit der italienischen Übersetzung versehen werden.
Aufgrund der Sprachkenntnisse beider Notare kann unsere Kanzlei Kunden in Deutsch, Italienisch und Englisch beraten und unterstützen. Für jede weitere Sprache unterstützen uns fachkundige Übersetzer.
 

Die besonderheiten bei verträgen mit ausländischen kunden

Beim Abschluss von Verträgen mit Kunden, welche nicht italienische Staatsbürger sind, wendet der Notar fachspezifische Sonderbestimmungen an.
Ein Nicht-EU-Bürger kann Rechtshandlungen in Italien lediglich beim Vorhandensein einer folgender Voraussetzungen ausführen: der rechtmäßige Aufenthalt in Italien (wofür als Nachweis die Aufenthaltsgenehmigung gilt) oder falls es einem italienischen Staatsbürger erlaubt sein würde ein bestimmtes Rechtsgeschäft im Staat jenes Bürgers zu tätigen, welcher die Rechtshandlung in Italien vornehmen will (sogenannte Bedingung der Gegenseitigkeit).
Schließlich sind kraft Legislativdekret vom 25. Juli 1998 Nr. 286 EU-Bürger von der Prüfung der Bedingung der Gegenseitigkeit befreit und somit italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.
 
 

FAQ

Die Rolle des Notars in Internationalen Angelegenheiten
 
Der Notar spielt in Sachverhalten mit Auslandsberührung eine wichtige Rolle: hier einige Beispiele.
 
- Europäische Nachlasszeugnis
- An- und Verkäufe von Immobilien im italienischen Staatsgebiet
- Grenzüberschreitende Erbschaftsangelegenheiten und internationale Gesellschaftsoperationen
Was ist das europäische nachlasszeugnis?
 
Die EU-Verordnung Nr. 650/2012 hat das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis für die nach dem 17. August 2015 eröffneten Erbschaften eingeführt.
Ziel des Gesetzgebers ist die Harmonisierung der Regeln bei Erbfällen mit Auslandsberührung, angesichts der Vielfalt an Bestimmungen, welche di Kompetenz, das anwendbare Recht und die für die Ausstellung der Dokumentation zuständigen Behörden betreffen. Es handelt sich insbesondere um ein Dokument, welches von den Erben, den Vermächtnisnehmern, den Testamentsvollstreckern und den Erbschaftsverwaltern verwendet werden kann um ihre Qualifikation und ihre Befugnisse in einem EU-Staat geltend zu machen, welcher nicht jener ist, in dem die Erbfolge eröffnet ist.
In Italien wird das Europäische Nachlasszeugnis von einem Notar ausgestellt, und zwar auf Anfrage der Erben, der Vermächtnisnehmer, der Testamentsvollstrecker und den Erbschaftsverwalter, wie von genannter EU-Verordnung bestimmt.
Was versteht man unter grenzüberschreitender verschmelzung?
 
Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzungsoperation an welcher von verschiedenen Rechtssystemen geregelte Gesellschaften teilnehmen.
Die besagte Operation ist in erster Linie von Art. 25, Abs. 3 des Gesetzes 218/1995 geregelt: die Verschmelzung von Körperschaften, welche ihren Rechtssitz in verschiedenen Staaten haben kann lediglich Wirksamkeit erlangen, falls sie gemäß den Bestimmungen der betroffenen Staaten ausgeführt wird. Darüber hinaus findet das Legislativdekret Nr. 108/2008 und das italienische Zivilgesetzbuch - für die kompatiblen Aspekte bezüglich der betroffenen italienischen Gesellschaft - Anwendung.
Das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist besonders komplex und kann in folgenden Schritte zusammengefasst werden: die Ausarbeitung des Verschmelzungsplans; die Genehmigung des Verschmelzungsplans; die Ausarbeitung der Rechtsmäßigkeitsbescheinigung; der Verschmelzungsakt; die Ausarbeitung der definitiven Bescheinigung über die Rechtmäßigkeitsprüfung, wobei sich das Verfahren mit der Hinterlegung beim zuständigen Handelsregister letzterer dreier Dokumente schließt.
Das Verfahren beginnt somit, wie bei inländischen Fusionen, mit dem Verschmelzungsplan. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die nach der jeweiligen Rechtsordnung zuständigen Organe einen "gemeinsamen Verschmelzungsplan" erstellen.
Dieser muss, unter anderem, die Angaben bezüglich der beteiligten Gesellschaften enthalten, sowie den Gründungsvertrag und das Statut der einzuverleibenden Gesellschaft und alle weiteren von Art. 1 des Legislativdekrets Nr. 108/2008 vorgesehenen Informationen. Falls mit den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Arbeitsverhältnisse bestehen, muss diesem Profil besondere Achtsamkeit gewährleistet werden.

Der Verschmelzungsplan muss somit nach den Regeln der Satzungsänderungen der italienischen Gesellschaft genehmigt werden.
Vor der Unterzeichnung des Verschmelzungsvertrages muss die Rechtsmässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, das heißt eine Bescheinigung, welche die ordnungsgemäße Einhaltung des Verfahrens in den verschiedenen Staaten bestätigt. Für die italienischen Gesellschaften stellt diese Bescheinigung der Notar aus.
Dieser folgt der Verschmelzungsakt, welcher, falls die aus der Verschmelzung resultierende Gesellschaft nach italienischem Recht geregelt ist, von einem italienischen Notar beurkundet wird.
Zuletzt folgt, wie vorausgeschickt, die Ausstellung der definitiven Bescheinigung über die Rechtmäßigkeitsprüfung- wiederum von Seiten des Notars - und die Hinterlegung beim zuständigen Handelsregister.

(Quelle: "La fusione transfrontaliera e internazionale" von Angelo Busani. Und http://elibrary.fondazionenotariato.it/articolo.asp?art=21/2104&mn=3)