Die EU-Verordnung Nr. 650/2012 hat das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis für die nach dem 17. August 2015 eröffneten Erbschaften eingeführt.
Ziel des Gesetzgebers ist die Harmonisierung der Regeln bei Erbfällen mit Auslandsberührung, angesichts der Vielfalt an Bestimmungen, welche di Kompetenz, das anwendbare Recht und die für die Ausstellung der Dokumentation zuständigen Behörden betreffen. Es handelt sich insbesondere um ein Dokument, welches von den Erben, den Vermächtnisnehmern, den Testamentsvollstreckern und den Erbschaftsverwaltern verwendet werden kann um ihre Qualifikation und ihre Befugnisse in einem EU-Staat geltend zu machen, welcher nicht jener ist, in dem die Erbfolge eröffnet ist.
In Italien wird das Europäische Nachlasszeugnis von einem Notar ausgestellt, und zwar auf Anfrage der Erben, der Vermächtnisnehmer, der Testamentsvollstrecker und den Erbschaftsverwalter, wie von genannter EU-Verordnung bestimmt.