Die Haftung des einzelnen Gesellschafters hängt hauptsächlich von dem gewählten Unternehmensmodell ab: je nach Art des Unternehmens ändern sich Risiken und Haftung erheblich.
Die Haftbarkeit kann sich auch auf Grund anderer Faktoren ändern z.B. basierend auf der Rolle des Gesellschafters, der von ihm ausgeführten Tätigkeit oder eventuellen haftungslimitierenden Vereinbarungen "patti contrari" (sofern gesetzlich zulässig).
Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter im Allgemeinen persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft: Wenn das Unternehmensvermögen nicht ausreicht, um z.B. Schulden zurückzuzahlen, muss der Gesellschafter "aus eigener Tasche" zahlen. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Gläubiger der Gesellschaft nachdem sie das Vermögen des Unternehmens erfolglos angegriffen haben, auf das persönliche Vermögen des Gesellschafters zurückgreifen können, der mit all seinem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen haftet.
Kapitalgesellschaften funktionieren auf eine andere Weise: Das Vermögen der Gesellschaft ist von jenem der Gesellschafter getrennt und diese können in der Regel nicht dazu aufgerufen werden, persönlich für Verpflichtungen der Gesellschaft zu haften. Im schlimmsten Fall verliert der Gesellschafter die Höhe der Summe an Geld mit welcher er an der Gesellschaft beteiligt ist.
Beispielsweise, in Bezug auf Personengesellschaften und im Besonderen in Bezug auf die einfache Gesellschaft sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass nicht nur die Gesellschaft selbst für die von ihr eingegangen Verpflichtungen haftet sondern auch die einzelnen Gesellschafter, welche im Namen und Auftrag der Gesellschaft gehandelt haben und - falls nicht anders vorgesehen - auch alle anderen Gesellschafter (Art. 2267 ZGB). Daraus folgt, dass auch ein Gesellschafter, welcher sich nicht an der Geschäftsführung beteiligt, für die von anderen eingegangenen Verpflichtungen der Gesellschaft mit seinem ganzen Vermögen haftet. Es besteht jedoch die Möglichkeit für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter haftungsbeschränkende Vereinbarungen abzuschließen. Diese Vereinbarungen unterliegen jedoch der Öffentlichkeitspflicht, damit sie auch Dritten gegenüber Wirksamkeit erlangen.
In Bezug auf Kapitalgesellschaften und im Besonderen hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sieht das Gesetz vor, dass der Gesellschafter nicht für die von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen haftet. Diese müssen vom Vermögen der Gesellschaft getragen werden. Wenn es jedoch nur einen Gesellschafter gibt, sieht das Zivilgesetzbuch in vereinzelten und spezifischen Fällen vor, dass dieser den Vorteil der beschränkten Haftung verlieren kann.
DIE ROLLE DES NOTARS bei der Wahl der idealen Gesellschaft.
Der Notar kennt die Vor- und Nachteile jedes Unternehmensmodells, auch in Bezug auf Risiken und Haftbarkeiten, welche diese mit sich bringen und kann für jede Unternehmenstätigkeit wertvolle Ratschläge geben.